Erwägungen (4 Absätze)
E. 2 / 5 In Erwägung, – dass am 14. Februar 2026 A._____ und B._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen den Einspracheentscheid der Gemeinde C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) vom 5. Februar 2026 betreffend Störung der öffentlichen Ordnung und zwar wegen des Mähens des Rasens auf der Parzelle Nr. Z.1._____ (D._____ in E._____ in der Gemeinde C._____) am 29. Mai 2025 (Auffahrt), um ca. 14:00 Uhr, Beschwerde ans Obergericht des Kantons Graubünden (nachfolgend: Obergericht) geführt hat, – dass die Zuständigkeit des Obergerichts sich aus Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG (BR 370.100) ergibt, – dass das vorliegende Urteil in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht, da der Streitwert unter CHF 10'000.00 liegt (vgl. Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG), – dass die Beschwerdelegitimation von B._____ nicht gegeben ist, da das vorinstanzliche Verfahren gegen sie eingestellt worden ist und keine Kosten erhoben worden sind; sie hat demnach kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides (vgl. Art. 50 VRG), so dass auf ihre Beschwerde vom 14. Februar 2026 nicht einzutreten ist, – dass die Beschwerdelegitimation von A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) hingegen gegeben ist und die Beschwerde frist- und formgerecht erhoben wurde (vgl. Art. 38 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VRG), – dass das Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 21 VRG) allein nach seiner persönlichen Ansicht aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber entscheidet, ob es eine Tatsache für bewiesen erachten kann (vgl. BGE 133 I 33 E. 2.1) und dass der Massstab des vollen Beweises Anwendung findet, wonach eine Tatsache als erwiesen gilt, wenn das Gericht am Vorliegen einer Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat und das Gegenteil als unwahrscheinlich erscheint (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2; vgl. auch Urteil des Obergerichts VR2 25 83 vom 8. Dezember 2025; Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden A 02 39 vom 9. Juli 2002 E. 2 ff. und U 10 72 vom 18. Februar 2011 E. 3a), – dass Zeugeneinvernahmen – welche die Rechtsbelehrung der Zeugen enthalten müssen (vgl. Art. 12 Abs. 3 VRG) – nicht durch Gemeindebehörden durchgeführt werden dürfen (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 VRG),
E. 3 / 5 – dass, selbst wenn die durch die Beschwerdegegnerin behauptete Zeugenaussage als Befragung bzw. Mitteilungen von Beteiligten und Auskunftspersonen im Sinne von Art. 12 Abs. 1 lit. d VRG zu erachten wären, diese sich nicht bei den Akten befindet, – dass die Frage, ob auch in solchen Fällen ein Konfrontationsanspruch der betreffenden Person aus Art. 6 EMRK abgeleitet werden kann/muss, hier offen gelassen werden kann, denn bei den Akten keine Aussagen von Zeugen zu finden sind, – dass die Beschwerdegegnerin dem Obergericht keine Vernehmlassung eingereicht hat, – dass gemäss dem angefochtenen Entscheid die «Anzeigeerstatterin» ausgeführt habe, dass ein Mann im Garten der Liegenschaft D._____ in E._____ den Rasen gemäht habe, wobei es sich allerdings weder aus dem angefochtenen Entscheid noch aus den Akten ergibt, dass es sich bei diesem Mann um den Beschwerdeführer handelt, – dass für dieses Gericht demnach ernsthafte und unüberwindliche Zweifel bestehen, dass der Beschwerdeführer am 29. Mai 2025 den Rasen auf der Parzelle Nr. Z.1._____ (D._____ in E._____) in der Gemeinde C._____ gemäht habe, – dass sich aus dem Grundsatz "in dubio pro reo" ergibt, dass das Gericht freisprechen muss, wenn es die Überzeugung von der Schuld nicht gewinnen kann; danach werden erhebliche und unüberwindliche Zweifel zugunsten des «Beschuldigten» gewertet, – dass Zweifel erheblich sind, wenn sie sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen und jedem kritischen und vernünftigen Menschen stellen (vgl. BGE 120 Ia 31 E. 2a; vgl. auch Urteil des Obergerichts VR2 25 83 vom 8. Dezember 2025; Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden A 02 39 vom 9. Juli 2002 E. 2 ff. und U 10 72 vom 18. Februar 2011 E. 3a), – dass aus diesem Grund der Beschwerdeführer vom Vorwurf der Störung der öffentlichen Ordnung freigesprochen werden muss, – dass die Erhebung von weiteren Beweismitteln nicht zielführend erscheint und somit darauf verzichtet werden kann (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung BGE 141 I 60 E. 3.3, 136 I 229 E. 5.3),
E. 4 / 5 – dass im Übrigen die Befragung von Zeugen durch die Beschwerdegegnerin nicht beantragt worden ist, – dass nach Art. 48 Abs. 1 Satz 1 VRG ein Urteil im Dispositiv ohne Begründung oder mit einer Kurzbegründung mitgeteilt werden kann, – dass jede Partei innert 30 Tagen seit der Mitteilung schriftlich ein vollständig begründetes Urteil beim Obergericht verlangen kann (Art. 48 Abs. 1 Satz 2 VRG), – dass das Urteil in Rechtskraft erwächst, wenn keine Partei innert Frist eine Begründung verlangt (Art. 48 Abs. 1 Satz 3 VRG), – dass gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG im Rechtsmittelverfahren in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen hat, – dass im Falle eines Verzichts auf ein vollständig begründetes Urteil die Staatsgebühr angemessen reduziert wird (Art. 75 Abs. 2 Satz 4 VRG), – dass in Anbetracht des Verfahrensausganges die Kosten des Beschwerdeverfahrens, welche auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind, der unterliegenden Beschwerdegegnerin auferlegt werden müssen, – dass sich die Kosten auf CHF 2'000.00 erhöhen, sollte eine Partei die (vollständige) schriftliche Begründung dieses Urteils verlangen, – dass diese Kosten (CHF 1'000.00) der antragstellenden Partei auferlegt werden würden, – dass der durch die Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1'500.00 ihnen zurückerstattet werden muss, – dass es keine Entschädigung auszurichten ist,
E. 5 / 5 wird erkannt:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde von B._____ wird nicht eingetreten.
- Die Beschwerde von A._____ wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid der Gemeinde C._____ vom 5. Februar 2026 samt Busse aufgehoben.
- Die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 1'000.00 gehen zulasten der Gemeinde C._____.
- Der durch A._____ und B._____ geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1'500.00 wird ihnen zurückerstattet.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 6. Mai 2026 mitgeteilt am 12. Mai 2026 Referenz VR2 26 6 Instanz Zweite verwaltungsrechtliche Kammer Besetzung Righetti, Vorsitz Parteien A._____ Beschwerdeführer B._____ Beschwerdeführerin gegen Gemeinde C._____ Beschwerdegegnerin Gegenstand Bussverfügung (öffentliche Ordnung)
2 / 5 In Erwägung, – dass am 14. Februar 2026 A._____ und B._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen den Einspracheentscheid der Gemeinde C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) vom 5. Februar 2026 betreffend Störung der öffentlichen Ordnung und zwar wegen des Mähens des Rasens auf der Parzelle Nr. Z.1._____ (D._____ in E._____ in der Gemeinde C._____) am 29. Mai 2025 (Auffahrt), um ca. 14:00 Uhr, Beschwerde ans Obergericht des Kantons Graubünden (nachfolgend: Obergericht) geführt hat, – dass die Zuständigkeit des Obergerichts sich aus Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG (BR 370.100) ergibt, – dass das vorliegende Urteil in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht, da der Streitwert unter CHF 10'000.00 liegt (vgl. Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG), – dass die Beschwerdelegitimation von B._____ nicht gegeben ist, da das vorinstanzliche Verfahren gegen sie eingestellt worden ist und keine Kosten erhoben worden sind; sie hat demnach kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides (vgl. Art. 50 VRG), so dass auf ihre Beschwerde vom 14. Februar 2026 nicht einzutreten ist, – dass die Beschwerdelegitimation von A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) hingegen gegeben ist und die Beschwerde frist- und formgerecht erhoben wurde (vgl. Art. 38 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VRG), – dass das Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 21 VRG) allein nach seiner persönlichen Ansicht aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber entscheidet, ob es eine Tatsache für bewiesen erachten kann (vgl. BGE 133 I 33 E. 2.1) und dass der Massstab des vollen Beweises Anwendung findet, wonach eine Tatsache als erwiesen gilt, wenn das Gericht am Vorliegen einer Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat und das Gegenteil als unwahrscheinlich erscheint (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2; vgl. auch Urteil des Obergerichts VR2 25 83 vom 8. Dezember 2025; Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden A 02 39 vom 9. Juli 2002 E. 2 ff. und U 10 72 vom 18. Februar 2011 E. 3a), – dass Zeugeneinvernahmen – welche die Rechtsbelehrung der Zeugen enthalten müssen (vgl. Art. 12 Abs. 3 VRG) – nicht durch Gemeindebehörden durchgeführt werden dürfen (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 VRG),
3 / 5 – dass, selbst wenn die durch die Beschwerdegegnerin behauptete Zeugenaussage als Befragung bzw. Mitteilungen von Beteiligten und Auskunftspersonen im Sinne von Art. 12 Abs. 1 lit. d VRG zu erachten wären, diese sich nicht bei den Akten befindet, – dass die Frage, ob auch in solchen Fällen ein Konfrontationsanspruch der betreffenden Person aus Art. 6 EMRK abgeleitet werden kann/muss, hier offen gelassen werden kann, denn bei den Akten keine Aussagen von Zeugen zu finden sind, – dass die Beschwerdegegnerin dem Obergericht keine Vernehmlassung eingereicht hat, – dass gemäss dem angefochtenen Entscheid die «Anzeigeerstatterin» ausgeführt habe, dass ein Mann im Garten der Liegenschaft D._____ in E._____ den Rasen gemäht habe, wobei es sich allerdings weder aus dem angefochtenen Entscheid noch aus den Akten ergibt, dass es sich bei diesem Mann um den Beschwerdeführer handelt, – dass für dieses Gericht demnach ernsthafte und unüberwindliche Zweifel bestehen, dass der Beschwerdeführer am 29. Mai 2025 den Rasen auf der Parzelle Nr. Z.1._____ (D._____ in E._____) in der Gemeinde C._____ gemäht habe, – dass sich aus dem Grundsatz "in dubio pro reo" ergibt, dass das Gericht freisprechen muss, wenn es die Überzeugung von der Schuld nicht gewinnen kann; danach werden erhebliche und unüberwindliche Zweifel zugunsten des «Beschuldigten» gewertet, – dass Zweifel erheblich sind, wenn sie sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen und jedem kritischen und vernünftigen Menschen stellen (vgl. BGE 120 Ia 31 E. 2a; vgl. auch Urteil des Obergerichts VR2 25 83 vom 8. Dezember 2025; Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden A 02 39 vom 9. Juli 2002 E. 2 ff. und U 10 72 vom 18. Februar 2011 E. 3a), – dass aus diesem Grund der Beschwerdeführer vom Vorwurf der Störung der öffentlichen Ordnung freigesprochen werden muss, – dass die Erhebung von weiteren Beweismitteln nicht zielführend erscheint und somit darauf verzichtet werden kann (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung BGE 141 I 60 E. 3.3, 136 I 229 E. 5.3),
4 / 5 – dass im Übrigen die Befragung von Zeugen durch die Beschwerdegegnerin nicht beantragt worden ist, – dass nach Art. 48 Abs. 1 Satz 1 VRG ein Urteil im Dispositiv ohne Begründung oder mit einer Kurzbegründung mitgeteilt werden kann, – dass jede Partei innert 30 Tagen seit der Mitteilung schriftlich ein vollständig begründetes Urteil beim Obergericht verlangen kann (Art. 48 Abs. 1 Satz 2 VRG), – dass das Urteil in Rechtskraft erwächst, wenn keine Partei innert Frist eine Begründung verlangt (Art. 48 Abs. 1 Satz 3 VRG), – dass gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG im Rechtsmittelverfahren in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen hat, – dass im Falle eines Verzichts auf ein vollständig begründetes Urteil die Staatsgebühr angemessen reduziert wird (Art. 75 Abs. 2 Satz 4 VRG), – dass in Anbetracht des Verfahrensausganges die Kosten des Beschwerdeverfahrens, welche auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind, der unterliegenden Beschwerdegegnerin auferlegt werden müssen, – dass sich die Kosten auf CHF 2'000.00 erhöhen, sollte eine Partei die (vollständige) schriftliche Begründung dieses Urteils verlangen, – dass diese Kosten (CHF 1'000.00) der antragstellenden Partei auferlegt werden würden, – dass der durch die Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1'500.00 ihnen zurückerstattet werden muss, – dass es keine Entschädigung auszurichten ist,
5 / 5 wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde von B._____ wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerde von A._____ wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid der Gemeinde C._____ vom 5. Februar 2026 samt Busse aufgehoben. 3. Die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 1'000.00 gehen zulasten der Gemeinde C._____. 4. Der durch A._____ und B._____ geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1'500.00 wird ihnen zurückerstattet. 5. [Rechtsmittelbelehrung] 6. [Mitteilungen]